Schritt 3: Verantwortliche informieren

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Vor der Einrichtung eines Trinkwassersystems unbedingt Kontakt aufnehmen zum Schulträger/Gebäudeeigentümer, Wasserversorger und Gesundheitsamt.
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Kontaktaufnahme vor der Einrichtung eines Trinkwassersystems mit:

Schulträger/Gebäudeeigentümer

Ab dem Hausanschluss, also dem Schulgebäude, ist der Eigentümer bzw. Schulträger für die Trinkwasserqualität verantwortlich. Die Hausinstallation muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt aber auch ohne Trinkwassersystem, da in der Schule das Wasser aus jedem Wasserhahn die Qualität von Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung haben muss.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Hausinstallation in der Schule den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist es ggf. hilfreich, das Trinkwasser untersuchen zu lassen. Stimmen Sie sich zuvor mit Ihrem Gesundheitsamt ab. Möglicherweise liegen dort bereits Untersuchungsergebnisse vor.

Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören DIN 1988 und DIN 50930 sowie DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches)-Arbeitsblätter.

Wasserversorgungsunternehmen

Bis zum Hausanschluss ist der Wasserversorger für die Wasserqualität und deren Überwachung zuständig. Ihr Wasserversorger stellt Trinkwasseranalysen zur Verfügung, z. T. online oder auf Nachfrage.

Gesundheitsamt

Informieren Sie Ihr örtliches Gesundheitsamt über die geplante Einrichtung des Trinkwassersystems. Das Gesundheitsamt kann Ihnen Hinweise geben, die bei der Planung, Einrichtung und im Betrieb zu beachten sind.

Idealerweise sollte eine Untersuchung des Wassers vor Inbetriebnahme erfolgen. Stimmen Sie sich dazu mit Ihrem Gesundheitsamt und dem örtlichen Wasserversorger ab. Eine Untersuchung der wesentlichen Parameter durch eine nach Trinkwasserverordnung zugelassene Untersuchungsstelle kostet ca. 160 Euro.

Tipp

Ein ansprechender und gut erreichbarer Ort sowie eine optisch attraktive Zapfstelle sind beste Voraussetzungen für die Akzeptanz der Wasserspender, Trinkbrunnen oder eines Wasserhahns.

Auch wenn ein Wartungsvertrag für den Trinkwasserspender besteht, liegt die rechtliche Verantwortung beim Betreiber, also bei der Schule (siehe oben).

Auf der sicheren Seite

Ob Wasserhahn, Trinkbrunnen oder Trinkwasserspender – jeder Betreiber einer leitungsgebundenen Wasseranlage ist für die Sicherheit, Hygiene und den Gesundheitsschutz von Mitarbeitern und Nutzern verantwortlich. Das gilt in besonderer Weise für den Betrieb von Wasserspendern mit und ohne Kohlensäure, Konkrete Informationen zur Hygiene und Wartung werden in der Regel vom Gerätehersteller geliefert. Das örtliche Gesundheitsamt berät ebenfalls dazu.

Rechtliche Anforderungen im Überblick

Wasserhahn/Trinkbrunnen:

Wasser wird unverändert zur Verfügung gestellt und gilt als Trinkwasser,

daher gilt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Wasserspender:

Wasser wird verändert zur Verfügung gestellt (z. B. mit Kohlensäure versetzt) und gilt damit als Tafelwasser.

Hier greift das Lebensmittelrecht:

VO (EU) 178/2002 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

VO (EU) 852/2004 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) 

Regelwerk (W516, DIN 6650, „Gute Hygiene“, Leitfäden von Verbänden etc.)

 

Weitere Gesetze und Verordnungen, die im Zusammenhang mit Wasserspendern relevant sind, finden Sie in der Tabelle „Gesetze und Verornungen, die im Zusammenhang mit Wasserspendern relevant sind".

 

 

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