Rechtliche Basis für die Kitaverpflegung

Stand:
In NRW regelt das Kinderbildungsgesetz das Angebot von Mahlzeiten in der Kita. Darüber hinaus bestehen Empfehlungen der Landesjugendämter. Pädagogische Qualitätskriterien zur gesunden Ernährung finden sich in den Bildungsgrundsätzen NRW.

Kindertagesstätten in NRW werden durch das Land bzw. die Kommune finanziell gefördert. Damit Gelder fließen, muss der Kita-Träger eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Bedingung für die Kostenbeteiligung durch das Land ist die Betriebserlaubnis durch das zuständige Landesjugendamt. Privat geführte Einrichtungen erhalten keine Landesmittel.

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Regelungen zum Mittagessen im KiBiz NRW

Das Kinderbildungsgesetz in NRW (KiBiz NRW) regelt die Grundlagen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Auch zur Organisation und Finanzierung der Verpflegung bzw. des Mittagessens hält das KiBiz Regelungen bereit:

  •  Elternmitwirkung (§ 10 Abs. 5)

„Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.“

  • Gesundheitsvorsorge (§ 12 Abs. 2)

„In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder auch durch altersgemessene präventive Maßnahmen sowie durch eine ausgewogene und gesunde Gestaltung der angebotenen Verpflegung zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln, bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu informieren."

  •  Angebotsstruktur (§ 26 Abs. 4)

„Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen.“

  •  Elternbeiträge (§ 51 Abs. 3)

„Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.“

Vorgaben der Landesjugendämter NRW

Für die Einrichtung und den Betrieb einer Kindertagesstätte muss der Träger beim jeweiligen Landesjugendamt (Rheinland bzw. Westfalen) einen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen. Die Landesjugendämter stellen dadurch sicher, dass „die räumlichen, personellen und konzeptionellen Rahmenbedingungen zur Sicherung des Kindeswohls erfüllt sind.“ Das Antragsverfahren läuft in enger Abstimmung mit den örtlichen Jugendämtern. Damit die Betriebserlaubnis erteilt werden kann, machen die Landesjugendämter Vorgaben hinsichtlich Ausstattung und Konzeption einer Einrichtung. Diese Vorgaben betreffen insbesondere pädagogische Fragen und das Betreuungsangebot. Vorgaben hinsichtlich der Verpflegung oder der Ausstattung von Küchen bestehen nicht. Mit dem Glossar „Erfolgreich starten – Glossar zur Gründung einer Tageseinrichtung für Kinder“  unterstützen die Landesjugendämter Kita-Träger bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis. Hier wird u.a. empfohlen:

„Die Verpflegung in einer Einrichtung muss sich an den ernährungsphysiologischen Bedarfen der Kinder ausrichten. Demnach sollte das Essen ausgewogen und gesund sein. Bei Öffnungszeiten über die Mittagszeit hinaus ist eine warme Mahlzeit anzubieten. Sollte die Einrichtung erwägen, diese Mahlzeit selbstständig zuzubereiten, sind die Lebensmittelhygieneverordnungen zu berücksichtigen und anzuwenden. Alternativ kann auf Caterer oder Fremdzulieferer zurückgegriffen werden. Auch bei der räumlichen Planung   insbesondere der Küche ist die Eigenherstellung von Mahlzeiten zu berücksichtigen und mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.“

Pädagogische Qualitätskriterien

Das Land NRW, die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen, die Landesjugendämter und die oberste Landesjugendbehörde haben sich in einer Bildungsvereinbarung auf gemeinsame Bildungsgrundsätze verständigt. Die „Bildungsgrundsätze für Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren in der Kindertagesbetreuung und in Schulen im Primarbereich in NRW“ führen zehn verschiedene Bildungsbereiche auf. 

Das Thema Ernährung findet sich im Bildungsbereich II „Körper, Gesundheit und Ernährung“. Dort heißt es u.a., dass „Kinder Freude und Genuss an (gesundem) Essen und Trinken erfahren und positive Vorbilder erhalten. So können sie ein nachhaltig gesundes Ernährungsverhalten entwickeln. Der alltägliche Umgang mit Lebensmitteln und die Zubereitung von Mahlzeiten ermöglichen vielfältige Sinneserfahrungen und den Erwerb von Kompetenzen: Das Riechen, Schmecken und Fühlen bei der Zubereitung von Lebensmitteln zum Beispiel fördert die Wahrnehmung und Ausbildung der Sinne; beim Zerkleinern, Schneiden oder Brote schmieren werden fein- und grobmotorische Fähigkeiten ausgebildet. Gemeinsame Mahlzeiten sind ein wichtiger Bestandteil des sozialen Lebens.“

Die Bildungsvereinbarung des Landes mit Trägern und Landesjugendämtern soll die Umsetzung der Bildungsgrundsätze durch die pädagogischen Konzeptionen der Kitas sicherstellen. In Bezug auf Verpflegung und Ernährungsbildung sind zwar Empfehlungen formuliert, die tatsächliche Ausgestaltung bleibt den Trägern bzw. Kitas überlassen. Konkrete Qualitätskriterien bestehen nicht. Für die pädagogische Begleitung der Mahlzeiten und für die Ernährungsbildung ist die Kita verantwortlich.

Fazit: Keine Leistungsverpflichtung

  • Aus den genannten Gesetzen und Empfehlungen ergibt sich für Kita-Träger keine Verpflichtung zum Angebot eines Mittagessens oder zum Angebot anderer Tagesmahlzeiten. Bietet der Träger aber ein Mittagessen an, regelt das Kinderbildungsgesetz NRW grundsätzlich, dass Kinder mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden am Mittagessen teilnehmen dürfen.
  • Die Landesjugendämter empfehlen bei Öffnungszeiten über die Mittagszeit hinaus das Angebot eines Mittagessens.
  • Über das Mittagessen hinausgehende Regelungen, z. B. zum Frühstück oder anderen Zwischenmahlzeiten, bestehen grundsätzlich nicht.

Für die pädagogische Begleitung der Mahlzeiten und für die Ernährungsbildung ist die Kita verantwortlich.

Fazit: Freie Wahl des Verpflegungssystems 

  •  Wer für die Organisation der Verpflegung verantwortlich ist, ist im KiBiz wegen der Freiwilligkeit des Angebotes nicht ausdrücklich geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Organisation der Verpflegung in jeder Hinsicht (technisch, räumlich, personell) dem Träger der Kindertageseinrichtungen obliegt, falls dieser ein Mittagessen bzw. eine Verpflegung anbieten möchte. Der Träger entscheidet selbst, auf welche Art und Weise bzw. mit welchem Bewirtschaftungs- und Verpflegungssystem die Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Vorgaben, z. B. durch die Landesjugendämter, bestehen in dieser Hinsicht nicht.
  •  Das KiBiz fordert, dass die gesundheitliche Entwicklung der Kinder u.a. auch durch eine ausgewogene und gesunde Gestaltung der angebotenen Verpflegung zu fördern ist. Konkrete Vorgaben hinsichtlich der ernährungsphysiologischen Qualität der Mahlzeiten gibt es nicht. Die Landesjugendämter geben lediglich vor, dass sich die Verpflegung in einer Einrichtung an den ernährungsphysiologischen Bedarfen der Kinder orientieren muss. 
Das Portal Kita-NRW des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hält für alle Kita-Verantwortlichen und für Eltern eine Reihe von Informationen rund um die frühkindliche Bildung bereit.

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