Mehrwertsteuer in der Schulverpflegung

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Die Besteuerung der Schulverpflegung gibt immer wieder Anlass zur Diskussion seitens der betroffenen Schulakteure. Grundsätzlich kommen zur Besteuerung der Schulverpflegung folgende Regelungen in Frage: 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer oder eine Steuerbefreiung.
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In Deutschland werden die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer weitgehend synonym verwendet.

Wann werden 19% Mehrwertsteuer fällig?

Schulverpflegung wird mit 19% Mehrwertsteuer versteuert, wenn mit dem gelieferten Essen eine Dienstleistung verbunden ist, wie z. B. die Essensausgabe, die Reinigung des benutzten Geschirrs oder des Mobiliars. In diesen Fällen wird eine über die bloße Abgabe von Speisen hinausgehende Leistung angeboten.

Wann werden 7% Mehrwertsteuer fällig?

Wird von einem Caterer lediglich das Essen geliefert, unterliegt es dem ermäßigten Steuersatz von 7% MWSt.

Zum Zweck der Grundversorgung von Schüler mit Speisen und Getränken an Schulen kann u. U. die Mittagsverpflegung gegenüber kommerziellen Anbietern steuerlich bevorzugt behandelt werden und nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfordern. Dazu muss der Mensaverein als gemeinnützig anerkannt und gemäß Abgabenordnung ein so genannter Zweckbetrieb gem. AO § 66 sein. Der entsprechende Paragraph ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) Zweckbetrieb § 12 Abs. 2 Nr. 8a zu finden. Die Erfahrungen der Vernetzungsstelle Schulverpflegung NRW zeigen, dass dieser Paragraph am meisten zur Anwendung kommt.

Wann ist das Mittagessen in der Schule mehrwertsteuerfrei?

Für eine mögliche Befreiung von der Umsatzsteuer können folgende Regelungen eintreten:

  • Wenn eine Kommune selber die Mittagsverpflegung betreibt, sie mit eigenem Personal produziert und ausgibt, ist der Verkauf von der Umsatzsteuer befreit.
  • Wenn die Mittagsverpflegung als Leistung der Jugendhilfe erbracht wird und folgende Bedingungen erfüllt sind:
    Nach § 4 Nr. 25 UStG sind umsatzsteuerfrei "Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [...], wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind (…) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege."
    Diese Praxis erleben wir in der Vernetzungsstelle Schulverpflegung NRW besonders im Primarbereich, wobei dies auch Einzug in den Sekundarbereich genommen hat. Schulträger schließen mit Trägern der Wohlfahrtsverbände Verträge, die dann auch die Mittagsverpflegung beinhalten.

 

Die Besteuerung von Schulfördervereinen wie z. B. Mensavereine, ist umsatzsteuerfrei:

  • wenn sie selbst Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke übernehmen.
    Grundlage ist § 4 Nr. 23 UStG. Eine Bewirtung durch die Schüler reicht dafür nicht aus. Eine mögliche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG geht nur, wenn die pädagogischen Aufgaben gegenüber den Versorgungsaufgaben überwiegen. Es reicht auf keinen Fall, bei der Versorgung der Schülerschaft "nur im Interesse" des Schulträgers zu handeln. Bei Mensavereinen, auch wenn sie zusätzlich pädagogische Aufgaben - etwa im Rahmen des Ganztages, bei der Ernährungsbildung etc. – übernehmen, ist die Umsatzsteuerbefreiung unbedingt abzuklären.
  • wenn die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG greift.
    Liegen die Einnahmen eines Mensavereins bezogen auf das vergangene Jahr nicht über 17.500 Euro € und werden sie im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 €Euro nicht übersteigen, kann er sich auf die Kleinunternehmerregelung beziehen und zahlt keine Umsatzsteuer.
  • wenn ein gemeinnütziger Mensaverein als Zweckbetrieb anerkannt (gem. AO § 66) und Mitglied in einem Wohlfahrtsverband nach § 4 Nr. 18 UStG ist.

Ist ein gemeinnütziger Mensaverein als Zweckbetrieb anerkannt und zusätzlich auch noch Mitglied in einem Wohlfahrtsverband, ist u. U. ebenfalls eine gänzliche Befreiung von der Umsatzsteuer möglich.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Entsprechende Satzung, in der z. B. die Förderung des Wohlfahrtswesens und insbesondere die Zubereitung und Ausgabe gesunder Schulessens als Zweck des Vereins festgelegt werden.
  • Lieferung des Essens unmittelbar an die Schülerschaft und niedrigere Essenspreise als vergleichbare Leistungen von gewerblichen Anbietern.

 

TIPP:

Die Verantwortlichen auf Seiten des Schulträgers, ggf. Betreuungsträgers oder Mensavereins sollten sich in Steuerfragen vom zuständigen Finanzamt beraten lassen, bevor sie sich für eine Organisationsform entscheiden. Aufgrund der Fortschreibung von Gesetzen und Erlassen können sich zu dem Änderungen ergeben. Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Leistungen nicht umsatzsteuerfrei waren oder nicht dem begünstigtem sondern dem Regelsatz unterliegen, kann es teuer werden.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuerung in der Schulverpflegung finden Sie auf der Homepage der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Bayern.

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