Wenn es um die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge geht, ist die Anwendung des Vergaberechts vorgeschrieben. Hier ergeben sich für Verantwortliche oftmals viele Fragen zur richtigen Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften - gerade auch dann, wenn es darum geht, qualitative Aspekte der Kita- und Schulverpflegung unterzubringen.
Qualitätskriterien
- Bestimmen Sie in Vorbereitung einer Ausschreibung u.a. Teilnehmerzahlen oder Qualitätserwartungen. Verpflegungskriterien ergeben sich idealerweise aus einem Diskussionsprozess mit allen relevanten Träger- und Schul- oder Kitaakteuren.
- Die Erstellung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses ist sowohl für die Ausschreibung als auch für die Bestimmung eines angemessenen Preis-/Leistungsverhältnisses unerlässlich. Die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder bzw. für die Schulverpflegung zeigen Qualitätskriterien auf.
- Die IN Form-Broschüre "Snacks an weiterführenden Schulen" ergänzt den DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung. Sie definiert Kriterien und Anforderungen an ein ernährungsphysiologisch ausgewogenes Snackangebot.
Musterleistungsverzeichnisse für die Schulverpflegung
Auf den Seiten der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Berlin finden Sie Musterleistungsverzeichnisse für die Schulverpflegung (Primarstufe und Sekundarstufe).
Mehr zum Thema: Wegweiser Vergabe von Verpflegungsleistungen - Qualitätsstandards verankern (Kompetenzzentrum für Ernährung Bayern)
IN FORM Leitfäden zur Organisation der Schulverpflegung
- Der IN FORM Leitfaden "Ausschreibung und Leistungsbeschreibung"bietet Akteuren in der Schulverpflegung eine prozessbegleitende Arbeitshilfe von ersten Überlegungen bis zur endgültigen Leistungsbeschreibung.
- Der IN FORM Leitfaden "In fünf Schritten zum Erfolg – Schulverpflegung leicht gemacht" zeigt in fünf Schritten den Weg zu einer optimalen Schulverpflegung auf.
- Der IN FORM Leitfaden "Schulinterne Qualitätssicherung der Mittagsverpflegung" unterstützt Akteure in der Schulverpflegung in speziellen Qualitätsbereichen der Mittagsverpflegung – ergänzend zu dem "DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung".
Neue EU-Schwellenwerte für 2020 und 2021 veröffentlicht
Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die auch für die Kita- und Schulverpflegung relevant sind.
Auftragsart | 2020 - 2021 | 2018 - 2019 |
Dienstleistungskonzession | 5.350.000 EUR | 5.548.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsauftrag | 214.000 EUR | 221.000 EUR |
Soziale und besondere Dienstleistung | 750.000 EUR | 750.000 EUR |
Ablaufpläne zur Vergabe von Verpflegungsleistungen
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Dienstleistungskonzession mit Auftragswert ≥ 5.350.000 EUR
Diese Checkliste stellt den Ablauf des Verfahrens zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession (DK) i.S.d. § 105 GWB dar, deren Auftragswert den Schwellenwert erreicht bzw. übersteigt und somit dem sachlichen Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB unterliegt.
Voraussetzungen:
Der wertmäßige Schwerpunkt der Verpflegungsleistungen für Schulen und Kitas liegt auf den Dienstleistungen, u.a. CPV 55523100-3 „Auslieferung von Schulmahlzeiten“, CPV 55524000-9 „Verpflegungsdienste für Schulen, CPV 55321000-6 „Zubereiten von Mahlzeiten“, CPV 55322000-3 „Kochen von Mahlzeiten“. (Soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU).
Die Leistung soll im Wege einer Konzession erbracht werden. Die Dienstleistungskonzession (DK) unterscheidet sich vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag dadurch, dass der Auftragnehmer hierbei als Gegenleistung für die Erbringung seiner Dienstleistungen vom öffentlichen Auftraggeber statt eines Entgelts das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung bzw. Verwertung seiner Dienstleistung, ggf. zuzüglich einer Zahlung (z.B. Zuschuss), erhält und zudem das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) trägt. Die Finanzierung der Dienstleistung erfolgt insofern durch „Dritte“, bei der Schul- und Kitaverpflegung i.d.R. durch die Beiträge der Eltern.
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Auftrag über eine
a. Lieferleistung mit Auftragswert ≥ 214.000 EUR
b. Dienstleistung mit Auftragswert ≥ 750.000 EUR
Diese Checkliste stellt den Ablauf des Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrags i.S.d. § 103 GWB dar, dessen Auftragswert den Schwellenwert nach § 106 GWB erreicht bzw. übersteigt und somit dem sachlichen Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB unterliegt.
Voraussetzung:
a. Der wertmäßige Schwerpunkt der Leistungen liegt in der Herstellung und Lieferung von Fertigmahlzeiten (Lieferleistungen nach CPV 15894210-6 „Schulmahlzeiten“). Es gelten die allgemeinen Regelungen des GWB/VgV.
b. Der wertmäßige Schwerpunkt der Verpflegungsleistungen liegt auf den Dienstleistungen, u.a. CPV 55523100-3 „Auslieferung von Schulmahlzeiten“, CPV 55524000-9 „Verpflegungsdienste für Schulen, CPV 55321000-6 „Zubereiten von Mahlzeiten“, CPV 55322000-3 „Kochen von Mahlzeiten“. Nach dem Erwägungsgrund 114 und 115 der Richtlinie 2014/24/EU haben diese unter die sozialen und andere besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU) fallenden Dienstleistungskategorien aufgrund ihrer Natur eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension. Neben besonderen Verfahrenserleichterungen (Sonderregime im GWB/ VgV) gilt hierfür ein besonderer Schwellenwert von 750.000 EUR.
Bei gemischten Verträgen gilt das Regime, in dem der wertmäßige Schwerpunkt liegt (§ 110 GWB). Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten sollte im Zweifel die Einordnung als „Lieferleistung“ erfolgen.
a. Lieferleistung mit Auftragswert ≥ 214.000 EUR
b. Dienstleistung mit Auftragswert ≥ 750.000 EUR
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Auftrag über eine
a. Lieferleistung mit Auftragswert < 214.000 EUR
b. Dienstleistung mit Auftragswert < 750.000 EUR
Diese Checkliste stellt den Ablauf des Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrags i.S.d. § 103 GWB dar, dessen Auftragswert den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht und somit dem sachlichen Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB nicht unterliegt.
Voraussetzung:
a. Der wertmäßige Schwerpunkt der Leistungen liegt in der Herstellung und Lieferung von Fertigmahlzeiten (Lieferleistungen nach CPV 15894210-6 „Schulmahlzeiten“). Es gelten die allgemeinen Regelungen des GWB/VgV.
b. Der wertmäßige Schwerpunkt der Verpflegungsleistungen für Schulen und Kitas liegt auf den Dienstleistungen, u.a. CPV 55523100-3 „Auslieferung von Schulmahlzeiten“, CPV 55524000-9 „Verpflegungsdienste für Schulen, CPV 55321000-6 „Zubereiten von Mahlzeiten“, CPV 55322000-3 „Kochen von Mahlzeiten“. Nach dem Erwägungsgrund 114 und 115 der Richtlinie 2014/24/EU haben diese unter die sozialen und andere besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU) fallenden Dienstleistungskategorien aufgrund ihrer Natur eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension. Neben besonderen Verfahrenserleichterungen (Sonderregime im GWB/ VgV) gilt hierfür ein besonderer Schwellenwert von 750.000 EUR.
Bei gemischten Verträgen gilt das Regime, in dem der wertmäßige Schwerpunkt liegt (§ 110 GWB). Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten sollte im Zweifel die Einordnung als „Lieferleistung“ erfolgen.
a. Lieferleistung mit Auftragswert < 214.000 EUR
b. Dienstleistung mit Auftragswert < 750.000 EUR
- Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Rheinland-Pfalz: